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   SG Hildesheim, 21.09.2011 - S 25 SF 105/11 E   

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https://dejure.org/2011,123132
SG Hildesheim, 21.09.2011 - S 25 SF 105/11 E (https://dejure.org/2011,123132)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 21.09.2011 - S 25 SF 105/11 E (https://dejure.org/2011,123132)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 21. September 2011 - S 25 SF 105/11 E (https://dejure.org/2011,123132)
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  • SG Hildesheim, 05.08.2011 - S 25 SF 75/11
    Auszug aus SG Hildesheim, 21.09.2011 - S 25 SF 105/11
    Die beim Sozial-gerichts Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 25 SF 75/11 E geführten Erinnerungen wurden mit Beschluss vom 5. August 2011 zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten in Verfahren zu den Aktenzeichen S 23 AS 2201/10 und S 25 SF 75/11 E Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungs-findung gewesen sind.

  • BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90

    Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der

    Auszug aus SG Hildesheim, 21.09.2011 - S 25 SF 105/11
    Min-destgebühr (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1992, Aktenzeichen 9 a RVs 3/90).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

    Auszug aus SG Hildesheim, 21.09.2011 - S 25 SF 105/11
    Durch diese Kriterien wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF).
  • BFH, 08.12.1970 - VII B 29/69

    Kostenerstattungsforderung - Schriftliche Abtretung - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus SG Hildesheim, 21.09.2011 - S 25 SF 105/11
    Denn im Ge-gensatz zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Rechtsanwalt auch nach schriftlicher Abtretung der Forderung (BFHE 101, 57) keine Kosten-festsetzung im eigenen Namen beanspruchen kann, handelt es sich vorliegend nicht um einen gewillkürten Forderungsübergang, sondern um einen gesetzlichen, durch den der jeweilige Bevollmächtigte hinsichtlich des Erstattungsanspruchs au-tomatisch in die Rechte und Pflichten der Widerspruchsführer/-Kläger eintritt.
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